Satzung des Komitees für Europäische Verständigung Freigericht e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Komitee für Europäische Verständigung Freigericht e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Freigericht.
§ 2 Zweck und Ziele
1.
Das Komitee für Europäische Verständigung setzt sich zum Ziel,
persönliche Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland
hinaus mit den Bürgern anderer Staaten zu pflegen, welche gleichfalls
die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demokratische
Grundordnung im Innerstaatlichen sowie die friedliche Entwicklung auf
zwischenstaatlicher Ebene unterstützen.
2.
Vornehmlich sind die partnerschaftlichen Beziehungen zur Gemeinde St-Quentin-Fallavier und zu Gallicano nel
Lazio zu festigen und weiter zu entwickeln.
3. Jugendbegegnungen zwischen 3 Gemeinden sollen besonders gefördert werden.
4. Begegnungen von Vereinen, Familien und Bürger/innen sollen gefördert und die vorhandenen Kontakte gepflegt werden.
5. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Das Komitee verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, es ist gemeinnützig im Sinne der einschlägigen Steuergesetze.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen
Auslagenersatz begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied können jede natürliche und juristische Person werden, sowie
Vereine und Personenvereinigungen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet jeweils der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
2.
Der Verein kann Personen, die sich besondere Verdienste um den
Vereinszweck oder um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
§ 5 Beitrag
Der
Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Einzelfall
kann der Vorstand eine Ermäßigung der Beitragszahlung beschließen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält.
Niederschriften
sind vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und vom 1.
Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 7 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wir vom Vorstand mindestens einmal im Jahr -
oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert, - unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
2. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In
der ersten Mitgliederversammlung jeden Jahres wird über das abgelaufene
Jahr Bericht erstattet und die geplanten Aufgaben des folgenden Jahres
besprochen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren. Auf Antrag wird geheim gewählt.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst.
6. Satzungsänderungen und evtl. die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies
von mehr als 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung
anstehenden Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt wird.
8. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Schriftführer
f) dem 1. Kassierer
g) dem 2. Kassierer
h) dem Jugendwart
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende
ist jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandmitglied
vertretungsberechtigt. Wählbar ist jedes Mitglied nach dem vollendeten
18. Lebensjahr; die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Beirat
Zu seiner Beratung und Unterstützung können der Vorstand oder andere Mitglieder Beiratsmitglieder (Beisitzer) vorschlagen; diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Freigericht, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, der
Partnerschaftspflege im Sinne der Satzung dienenden Zwecke zu verwenden
hat.
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Die letzte Änderungen der Satzung (§ 2.2) wurde am 4. März 2013 in der Mitgliederversammlung verabschiedet.
Urfassung: 11.12.1980
1. Änderung: 23.04.2002
2. Änderung: 28.02.2005
3. Änderung: 12.02.2007
4. Änderung: 04.03.2013
Unter Punkt 7 der Tagesordnung wurde beschlossen:
7. Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung
Der Paragraph 2.2 soll aufgrund der offiziellen Verschwisterung mit Gallicano nel Lazio geändert werden:
Zur Zeit:
Vornehmlich
sind die partnerschaftlichen Beziehungen zur Gemeinde
St-Quentin-Fallavier und die freundschaftliche Beziehung zu Gallicano nel
Lazio zu festigen und weiter zu entwickeln
Neu:
Vornehmlich sind die partnerschaftlichen Beziehungen zur Gemeinde
St-Quentin-Fallavier und zu Gallicano nel Lazio zu festigen und weiter
zu entwickeln.
Die Satzungsänderung wurde einstimmig angenommen.